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Jährliche Prüfung von Flurförderzeugen

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung als Träger der betrieblichen Unfallversicherung erlässt zum Schutz der bei ihr Versicherten Arbeitnehmer die sogenannten Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Hierzu gehört die jährlich wiederkehrende Prüfung von Flurförderzeugen (DGUV Vorschrift 68, § 37, § 38 und § 39), die in den Betrieben  für den Transport von Gütern genutzt werden. Dies umfasst jede Art von Flurförderzeug, das mit einer Hubvorrichtung ausgestattet ist, also zum Beispiel auch mit Muskelkraft betriebene Handhubwagen.

Seit dem Mai 2009 ist die FEM 4.004 in Kraft (FEM ist die Abkürzung für FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION). Eine europaweit gültige Richtlinie der EU-Kommission, die sich mit der Prüfung der Flurförderzeuge im Detail befasst und die Grundlage für die verschiedenen Prüfprozesse bildet, während die DGUV Vorschrift 68 die gesetzlichen Vorgaben in Deutschland aufzeigt. Grundsätzlich gelten die Vorgaben der DGUV, während die FEM als Richtlinie definiert ist, die die Mindestanforderungen einer Prüfung darstellt. Sind die gesetzlichen Vorgaben der DGUV strenger als die Richtlinien der FEM, so besitzen immer die DGUV Gültigkeit. Im Großen und Ganzen sind die Prüfungsvorgaben und Anforderungen der DGUV 68 und der FEM 4.004 identisch.

Wichtige Frage: Wer darf Flurförderzeuge prüfen und wann? 

Der oder die jeweilige Unternehmerin beziehungsweise die verantwortliche Führungskraft bestimmt die zur Prüfung befähigte Person. Diese Person muss sowohl eine fachliche Ausbildung als auch Erfahrung in der Prüfung von Flurförderzeugen besitzen.

Der oder die Unternehmerin legt zugleich auch die Prüffristen für die Flurförderzeuge fest, wobei die Prüfung mindestens einmal jährlich erfolgen muss. Prüfungen können auch in kürzeren Abständen erfolgen, wenn zum Beispiel die Anforderungen und Belastungen an das Gerät sehr hoch sind. Der oder die Prüferin bzw. Gefahrenbeauftragte kann dem Unternehmer kürzere Intervalle empfehlen, wenn er oder sie es für angebracht hält. Die Prüfintervalle lassen sich zum Beispiel auch über die Betriebsstunden des jeweiligen Flurförderzeuges festlegen, solange diese in Jahresfrist erreicht werden. Inzwischen übliche Intervalle sind die „kleine Prüfung“ nach 600 Betriebsstunden und die „große Prüfung“ nach 2400 Betriebsstunden, bezogen auf den Einsatz im Tagesbetrieb ohne Schichten.  

Was passiert, wenn Prüffristen versäumt werden? 

Werden Flurförderzeuge aus Nachlässigkeit oder absichtlich nicht innerhalb Jahresfrist auf ihre Betriebs- und Sicherheitstauglichkeit überprüft, ist dies eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Überziehungen der Prüffristen sind nur erlaubt, wenn diese nachweislich aufgrund unvermeidlicher Umstände entstanden sind. Das Versäumnis der Prüffristen kann ein Bußgeld in Höhe von 10.000 Euro nach sich ziehen. Wesentlich teurer wird es meist jedoch, wenn durch das ungeprüfte Flurförderzeug ein betrieblicher Schaden entsteht. Die Sachversicherung kann in solchen Fällen die Schadensregulierung verweigern.

Geprüfte Flurförderzeuge sind aktiver Arbeitsschutz
Die Gesetze und Richtlinien aus der UVV und der FEM 4.004 sind aus gutem Grund entstanden und werden dazu noch regelmäßig überarbeitet. Im Vordergrund steht hierbei immer der Mensch und dessen Sicherheit am Arbeitsplatz.

Technisch sichere Flurförderzeuge verringern die Unfallgefahren im Betrieb, sowohl aktuell als auch zukünftig. Jede von uns durchgeführte Prüfung beinhaltet und dokumentiert nicht einfach nur den ordnungsgemäßen Ist-Zustand des Gerätes. Vorausgesetzt, es liegen keine Mängel vor, die zu beheben sind. Unsere erfahrenen Mitarbeiter achten genauso darauf, ob etwa bestimmte Teile des Flurförderzeuges einen Grad des Verschleißes erreicht haben, bei dem mit dem baldigen Ausfall zu rechnen ist.

Es ist in jeder Hinsicht günstiger, in einer geplanten Reparatur oder Wartung ein Teil auszutauschen, als wenn dieses im laufenden Betrieb ausfällt und ausgetauscht oder repariert werden muss. Erst recht gilt dies für sicherheitsrelevante Teile, auf deren Zustand unsere Fachkräfte immer ein besonderes Augenmerk legen. Natürlich sind wir für Sie ebenso da, wenn es um Wartung, Reparatur und Ersatzteilbeschaffung geht.

Die Prüfung der Flurförderzeuge im Detail
Gemäß der EU-Richtlinie FEM 4.004 werden bei der Prüfung eines Flurförderzeuges über 40 verschiedene Punkte durchgegangen und entsprechend auf einem Prüfprotokoll festgehalten. Von  5.1 bis 5.9 sind dies:

5.1 Hubeinrichtungen

Gemäß ISO 5057 betrifft dies Gabelzinken, Anschläge und Befestigungen unter besonderer Beachtung von

5.1.1 Gabelzinken, die Dicke am Gabelknick

Diese Mindestdicke wird entweder vom Hersteller festgelegt oder ist durch die ISO 5057 spezifiziert

5.1.2 Bleibende Verformung

Prüfung der Gabelzinken auf bleibende Verformung  und Verbiegung gemäß ISO 5057

5.1.3 Risse an den Aufhängungen und am Knick

Sichtprüfung auf Risse an den Gabeln

5.1.4 Ketten

Maximaler Verschleiß von mindestens 6 Kettenteilungen an jeder Kette, entweder vom Hersteller spezifiziert oder höchstens 3 % im Bereich des stärksten Verschleißes. Üblicherweise der Kettenabschnitt, der über die Umlenkrollen läuft, wenn die Gabel angehoben wird.

Ketten und deren dazugehörige Komponenten müssen geprüft werden auf:

(a) Fehlende oder gebrochene Platten.

(b) Verschlissene oder lose Bolzen sowie eventuell beschädigte Bolzenköpfe.

(c) Auf Rost oder Korrosion.

(d) Nicht mehr fest sitzende Bolzen in der äußeren Platte.

(e) Fehlendes Gelenkspiel (steife Kette).

(f) Verschleiß an den Kettengliederecken aufgrund des Laufs über die Umlenkrollen.

(g) Beschädigungen am Kettenankerbolzen und dessen Befestigung.

(h) Korrosion und Verschleiß am Kettenanker (inkl. Integrierte Anker) und der Kettenendbefestigung.

(i) Verschleiß oder Langlochbildung zwischen der Platte und dem Bolzen sowie der damit verbundenen Komponenten.

(j) Festsitzen der Ankerbolzenbefestigung.

Besteht eine Beanstandung an der Kette, die hier aufgeführt ist, muss die Kette ausgetauscht werden.

5.2 Fahrantrieb und Bremsen

5.2.1 Auspuffprüfung bei Dieselmotoren

Messung des Rußpartikelgehalts gemäß nationalen Bestimmungen bzw. den Werten des Herstellers.

5.2.2 Bremsleistung der Betriebsbremse.

Die Messung der Bremsleistung erfolgt nach der vom Hersteller angegebenen Mindestbremswirkung

5.2.3 Bremsleistung der Parkbremse.

Die Messung der Bremsleistung erfolgt nach der vom Hersteller angegebenen Mindestbremswirkung bei Fahren gegen die angezogene Parkbremse.

5.2.4 Messung des Deichselbremssystem des Flurförderzeuges

Bremsleistung bei freigegebener Deichsel oder wenn diese nach unten in die horizontale Stellung gedrückt wird.

5.2.5 Bremssystem

Sichtkontrolle der Bremssystemkomponenten auf Verschleiß, Rost und Beschädigung sowie der Befestigung und der ordnungsgemäßen Einstellung.

5.2.6 Räder und Reifen

Sichtkontrolle auf Reifenverschleiß, Klebefehler und Beschädigungen. Sichtkontrolle der Räder und deren Bestandteile auf Befestigung, Zustand, Sicherheit sowie Reifendruck, soweit anwendbar.

5.3 Fahrersitz und Bedienelemente

5.3.1 Fahrerrückhaltesystem

Sichtprüfung und Funktionsprüfung des Rückhaltesystems, z.B. des Beckengurts; ist ein duosensitiver Gurt eingebaut: Prüfung, ob er einrastet, wenn der Sitz sich in einer definierten Winkelstellung befindet.

Prüfung weiterer Rückhaltesysteme auf Funktion und evtl. Beschädigungen.

5.3.2 Sitzbefestigung

Prüfung der Sitzbefestigung sowie deren Einstellfunktion.

5.3.3 Lenksystem

Prüfung auf Beschädigung und Überschreitung des erlaubten Spiels.

5.3.4 Bedienteile und deren Beschilderung

Prüfen aller Bedienteile und der jeweils dazugehörigen Beschilderung.

5.4 Elektrische Ausrüstung

5.4.1 Batteriezustand

Sichtprüfung des Batteriezustands und der Polverbinder. Prüfung der Verbindungskabel sowie deren Befestigungspunkte. Prüfung der Kabel-Isolation.

5.4.2 Batteriebefestigung

Sichtprüfung der Batteriebefestigung gemäß den Vorgaben des Herstellers.

5.4.3 Batteriedaten

Prüfung der Angaben zur Batteriespannung und des Batteriegewichtes  auf dem Batteriedatenschild im Vergleich zum Typenschild des Flurförderzeuges.

5.4.4 Prüfung der Abschaltvorrichtung, etwa Sitzschalter, (nur bei elektrischen Fahrzeugen).

5.4.5 Notausschalter

Funktionsprüfung des Notausschalters.

5.4.6 Sicherheitstrennschalter

Schreibt der Hersteller vor, dass der Sicherheitstrennschalter in regelmäßigen Abständen zu prüfen ist, sollte diese Prüfung gemäß EN 1175-1 Abschnitt 5.9.4 erfolgen.

5.4.7 Elektrische Sicherungen und deren Verdrahtung

Sichtprüfung auf Beschädigungen (z.B.: Isolationsschäden, korrodierte Anschlüsse) der Verdrahtung und der Sicherungen.

5.4.8 Deichsel-Sicherheitsschalter

Wird bei mitgängergeführten Flurförderzeugen die Deichsel losgelassen, muss sich die Stromzufuhr abschalten.

Not-Fahrtrichtungsumkehr auf Funktion prüfen.

5.5 Hydrauliksystem

5.5.1 Hubsystemabsenktest (Toleranzprüfung bei ungewollter Absenkung der Gabel)

Prüfung der Schleichfunktion mit Nennlast (max. 100 mm innerhalb 10 min bei Flurförderzeugen mit Nennlast bis 10 t oder max. 200 mm in 10 Min. bei Nennlast größer als 10 t), gemäß Herstellerangaben oder ISO 3691. Diese Prüfung darf nur erfolgen, wenn das Hydrauliköl auf Betriebstemperatur ist und alle Hubzylinder druckbeaufschlagt sind.

5.5.2 Neigesystemschleichtest (Toleranzprüfung bei ungewollter Neigung des Hubbaumes)

Prüfen der Schleichfunktion vorwärts bei Nennlast auf Höhe von 2,5 m (max.5 Grad innerhalb 10 min.), siehe Herstellervorgaben oder ISO 3691.  Diese Prüfung darf nur erfolgen, wenn das Hydrauliköl auf Betriebstemperatur ist

5.5.3 Leckagen und Beschädigungen

Sichtprüfung auf Beschädigungen, Leckagen, Verschleiß, Verdrehungen oder Beulenbildung an Schläuchen, Rohren und Anschlüssen.

5.6 Fahrzeugrahmen und Sicherheitsausrüstung

5.6.1 Befestigungspunkte

Sichtprüfung von Befestigungspunkten am Hubwerk, der Lenkachse, dem Gegengewicht, dem Neigezylinder, dem Fahrerschutzdach usw.

5.6.2 Rahmen und Sicherheitsausrüstung

Sichtprüfung des Rahmens sowie der Sicherheitsausstattung, für beispielsweise das Fahrerschutzdach, auf Beschädigungen wie Risse oder Verformungen, die die Sicherheit beeinflussen.

5.6.3 Anhängerkupplung

Sicht- und Funktionsprüfung der Anhängerkupplung.

5.6.4 Bodenöffnungen bei Treibgasstaplern

Sichtprüfung bei Treibgasstaplern bezüglich der Bodenöffnungen am tiefsten Punkt, gemäß ISO 3691.

5.6.5 Haubenverriegelung

Prüfen der Haubenverriegelung auf Funktion und Sicherheit.

5.7 Verschiedenes und Spezialausrüstungen

5.7.1 Beschilderung

Überprüfung aller Sicherheitsschilder auf Vorhandensein, Anbringung und Lesbarkeit.

Prüfung der vorgeschriebenen Tragfähigkeitsschilder, deren sicheren Befestigung und Lesbarkeit sowie der Übereinstimmung mit der Tragfähigkeitseinstufung des jeweiligen Flurförderzeuges sowie aller Anbaugeräte, die mit dem Flurförderzeug benutzt werden.

5.7.2 Bedienungsanleitung

Prüfung, ob die Bedienungsanleitung mit weiteren zugehörigen Dokumenten dem Fahrer zugänglich sind (etwa die Bedienungsanleitung für ein Anbaugerät).

5.7.3 Anbaugeräte

Prüfung von Anbaugeräten auf eventuelle Beschädigung, Leckagen, übermäßigen Verschleiß und sicherer Befestigung in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Herstellers und der Zulassung durch den Hersteller des Flurförderzeuges.

5.7.4 Zusatzausrüstungen

Prüfung der Zusatzausrüstungen wie Spiegel, Beleuchtung, Scheibenwischer usw. auf deren ordnungsgemäße Funktion.

5.8 Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrerplatz

Prüfung der Sicherheitsfunktionen, speziell bezogen auf Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrerplatz, in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Herstellers.

5.9 Weitere Prüfungen

Sind am Flurförderzeug weitere Teile angebracht, die durch die obigen Prüfungspunkte nicht abgedeckt sind, müssen diese durch den Prüfer oder die Prüferin auf der Checkliste dokumentiert werden.

Prüfnachweis und Prüfplakette

Gemäß der DGUV, der Unfallverhütungsvorschrift 68, muss jede Prüfung durch eine befähigte Person dokumentiert werden. In diesem Dokument müssen das Datum der Prüfung, der Umfang und das Ergebnis festgehalten sein. Ebenso wie Name und Anschrift der befähigten Person, die mit der Prüfung beauftragt war. Durch eine gut sichtbar angebrachte Prüfplakette, die das Datum der nächsten Prüfung enthält, wird die Mängelfreiheit des jeweiligen Flurförderzeuges angezeigt und bestätigt. So wie das Flurförderzeug sind auch Anbaugeräte und Zusatzgeräte zu dokumentieren und ihre Mängelfreiheit auf dem Prüfdokument zu bestätigen. 

Wir sind für Sie da!

Mit unserer Erfahrung und unserer hohen Fachkenntniss sind wir für Sie da, wenn es um die Erst- und Intervall-Prüfung ihrer Flurförderzeuge geht. Ob nun der Frontstapler zum Beladen von Lkws, Kommissionierfahrzeuge in Hochregallagern, Seitenstaplern, handgeführten Hubwagen oder anderen Flurförderzeugen. Unsere Techniker führen vor Ort die Prüfung in Abstimmung mit Ihnen aus, um den betrieblichen Ablauf so wenig wie nur möglich zu stören.

Im Weiteren können wir für Sie die Einhaltung der Prüfintervalle überwachen. Steht eine Prüfung an, werden Sie von uns zur Terminvereinbarung informiert. Rufen Sie uns jetzt an.

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